Satzung des Black Forest Discgolf Beavers e.V.

Letzte Änderung: 30.06.2023

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen„Black Forest Discgolf Beavers“, kurz BFDB genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Königsfeld im Schwarzwald.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins istdie Förderung des Discgolf-Sports.

(2) Der Satzungszweck umfasst die fachliche Beratung der Gemeinde Königsfeld (und umliegende Gemeinden im Raum Schwarzwald) für die Einrichtung, Pflege, Weiterentwicklung und Erweiterung der Discgolf-Anlagen, das Bekanntmachen und die Förderung von Discgolf. Insbesondere der freie öffentliche Zugang zu Sportanlagen, Initiierung von Aktivitäten, Workshops und Turnieren.


§3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4   Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
■        ordentliche Mitglieder
■        Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
■        Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs)
■       Fördermitglieder
■        Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendliche haben ein Stimmrecht. In Vereinsämter können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche (ausschließlich Brief oder E-Mail) Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat, also spätestens zum 30. November des laufenden Jahres.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder nach Mahnung für weitere 2 Monate mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§5   Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.


§6     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§7       Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (Innerhalb der ersten zwei Quartale des Kalenderjahres)

(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail und Bekanntgabe auf der Vereinswebsite durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post, per E-Mail oder über entsprechend geeignete Online-Tools mit einer Frist von 10 Tagen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

•      Strategie und Aufgaben des Vereins
•    Beteiligungen
•      Aufnahmen von Darlehen
•      Beiträge
•      alle Geschäftsordnungen des Vereins
•      Satzungsänderungen
•     Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder, wenigstens jedoch 7 stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind. Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung durch eine Putting-Challenge herbeigeführt. Jede Fraktion delegiert dazu einen Spieler. Die Putting-Challenge besteht aus drei Runden und wird mit einem PDGA­ zugelassenen Putter der eigenen Wahl ausgespielt. Es gewinnt die Person mit den meisten regulären Treffern (Scheibe liegt im Korb gern. PDGA-Regeln).
Runde 1: je 3 Würfe aus 5 Metern Entfernung auf einen regulären Korb Runde 2: je 3 Würfe aus 10 Metern Entfernung auf einen regulären Korb Runde 3: je 3 Würfe aus 10 Metern Entfernung mit verbundenen Augen. Sollte kein regulärer Korb zur Verfügung stehen kann analog zu den oben beschriebenen Regeln ein Minikorb mit Minischeiben verwendet werden. Der Abstand halbiert sich hierbei.

(7) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.

(8) Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(9) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.


§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 2 Mitgliedern: Dem 1. und dem 2. Vorstand. Der Vorstand kann durch einen Kassenwart auf 3 Mitglieder erweitert werden, jedoch kann auch der 1. oder 2. Vorstand Kassenwart sein. In diesem Falle sind 2 Mitglieder ausreichend. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(3) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Diese Wahl kann auf Antrag einer Person geheim durchgeführt werden.


§9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung im Rahmen der satzungsgemäßen Frist zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.


§10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich   niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und/oder Mobilfunknummern, Geburtsdatum, Familienstand, Bild). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft DSGVO-Konform verarbeitet und gespeichert.

(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.


§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Frisbeesport-Verband e.V.“, der dies umgehend und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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